Sobald ein Erblasser nicht nur einen einzigen Alleinerben, sondern mehrere Erben hinterlässt, bilden diese gemeinsam eine Erbengemeinschaft Kraft Gesetz und keineswegs auf freiwilliger Basis.
Die Miterben werden als Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Eigentümer am Nachlass und können daher ausschließlich gemeinsam hierüber verfügen.
Erst durch die Erbauseinandersetzung erhalten alle Miterben einer Erbengemeinschaft ihren Erbteil, über den sie frei verfügen können.
Vorher unterliegt die Erbengemeinschaft aber gemeinsamen Pflichten und Rechten, so dass eine enge Kooperation innerhalb der sog. Gesamthandsgemeinschaft unabdinglich ist.
In vielen Fällen erweist sich dies jedoch als äußerst schwierig. So können insbesondere alte Konflikte im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten zu gravierenden Streitigkeiten führen, wenn sich die zerstrittenen Parteien der Erbengemeinschaft zusammenraufen sollen.
„Beim Erbenstreit wird offenbar, was lange unterm Teppich war.„
„Redet ihr noch miteinander oder habt ihr schon geerbt?„
Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sind keineswegs außergewöhnlich, sondern vielmehr die Regel. Natürlich gibt es auch zahlreiche Beispiele, in denen die Miterben auf sachlicher Ebene miteinander kommunizieren und sich so einigen können, doch leider ist dies nicht oft der Fall.
Die Tatsache, dass es sich bei den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft für gewöhnlich um Familienmitglieder des Erblassers handelt, ist zumindest teilweise hierfür verantwortlich. Insbesondere dann, wenn bereits vor Anfall der Erbschaft familiäre Streitigkeiten existierten, weiten sich diese im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Angelegenheiten häufig aus.
Missgunst und Neid sind wohl das größte Problem innerhalb einer Erbengemeinschaft, denn wenn sich die Miterben ihren Erbteil gegenseitig nicht gönnen und die Beteiligten eines Miterben am Nachlass verhindern wollen, ist Streit vorprogrammiert. Ungeachtet des letzten Willens des Erblassers und der gesetzlichen Erbfolge entsteht leicht ein erbitterter Streit um das Erbe, der oftmals nur noch durch Außenstehende beigelegt werden kann.
Mediation bei Erbengemeinschaften statt Gerichtsverfahren
Mediation
Eine Mediation, auch im Erbrecht, ist daher oft die einzige Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden.
Hierbei greift ein unbeteiligter Dritter ein, indem er sich alle Perspektiven schildern lässt, die Fakten studiert und so eine objektive Meinung zum Sachverhalt gewinnt. Anschließend wird der Mediator vermittelnd tätig und versucht, die zerstrittenen Miterben einander anzunähern.
Wir Mediator:innen schlagen – wenn gewünscht – auch Kompromisse vor, so dass die Beteiligten eine unabhängige Meinung hören können.
Dies kann bereits einiges bewirken und mitunter dazu führen, dass innerhalb der Erbengemeinschaft eine für alle akzeptable Lösung gefunden werden kann!
Eine erfolgreiche Mediation bei Erbengemeinschaften erspart den Nachlassgerichten nicht nur viel Arbeit, sondern ist natürlich auch für die Miterben von Vorteil. Schließlich schonen sie ihre Nerven, die durch den Tod des Erblassers ohnehin schon strapaziert sind. Zudem spart man so viel Zeit und Geld, denn ein gerichtliches Verfahren ist langwierig und kostspielig.